Deutsch  |  English
Company Profile PDF Download

Erste-Hilfe-Kurse für ambulante und stationäre|Pflegeeinrichtungen (MDK-Kriterien)

Qualität und Qualitätssicherung haben im SGB XI einen hohen Stellenwert. Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtung einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich (§ 112 Abs. 1 SGB XI).
Darauf aufbauend führt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine externe Qualitätsprüfung durch, die in einem Teil schriftlich festgelegte und verbindliche Regelungen für Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Pflegebedürftigen vorsieht. Der MDK geht von einer regelmäßigen Schulung der Mitarbeiter/innen in Erster Hilfe und Notfallmaßnahmen aus und die ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtung muss belegen können, dass solche Schulungen in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 2 Jahren durchgeführt werden. Ebenfalls wird geprüft, ob schriftliche Verfahrensanweisungen zu Erster Hilfe und Verhalten in Notfällen existieren. Es geht hier beispielsweise um die Vorgehensweise beim Auffinden eines Bewohners in einer gefährdenden Situation (z.B. nach Sturz, Entgleisung von Körperfunktionen oder Bewusstlosigkeit sowie in Situationen, in denen der pflegebedürftige Mensch die Tür nicht öffnet).

Kursinhalte

  • Verhalten in Notfallsituationen
  • Reanimation
  • Herzinfarkt
  • Apoplex
  • Hypoglykämie
  • Hyperglykämie
  • Sturz des Pflegebedürftigen
  • Handlungsanweisung bei einem Todesfall
  • Patient öffnet die Tür nicht
  • Wie von den Qualitätsprüfrichtlinien des Medizinischen Diensts der
  • Krankenkassen gefordert, werden in den Zertifikaten für Pflegekräfte alle
  • Inhalte der Schulung einzeln aufgelistet.


Die Kursdauer beträgt 8 Einzelstunden á 45 Minuten.

  • Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 112
  • MDK-Qualitätsprüfungen der Pflegeeinrichtungen


Sozialgesetzbuch Elftes Buch § 112 Grundsätze
(Auszug) ... (3) Die Pflegeeinrichtungen haben auf Verlangen der Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder den von den Landesverbänden bestellten Sachverständigen die Prüfung der erbrachten Leistungen und deren Qualität durch Einzelprüfungen, Stichproben und vergleichende Prüfungen zu ermöglichen. Die Prüfungen sind auf die Qualität, die Versorgungsabläufe und die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Leistungen sowie auf deren Abrechnung zu erstrecken. Soweit ein zugelassener Pflegedienst auch Leistungen nach § 37 des Fünften Buches erbringt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

 

MDK-Qualitätsprüfungen der Pflegeeinrichtungen
… Der GKV-Spitzenverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen haben sich im Dezember 2008 unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) auf eine Systematik geeinigt, nach der die Qualität der Leistungen von stationären Pflegeeinrichtungen künftig veröffentlicht werden soll. Am 29. Januar 2009 wurde eine ebensolche Regelung für die ambulanten Einrichtungen vereinbart.

 

Für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sind jährliche Kontrollen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen im Auftrag der Pflegekassen vorgesehen.
Punkt 6.13 der MDK-Anleitung zur Prüfung der Qualität nach den §§114 ff., SGB XI in der stationären Pflege vom 27.08.2009 und Punkt 6.11 der MDK-Anleitung zur Prüfung der Qualität nach den §§114 ff., SGB XI in der ambulanten Pflege vom 10.11.2009 gehen explizit von regelmäßigen und verbindlichen Schulungen in der Ersten Hilfe für die Mitarbeiter aus. Diese Schulungen sollen in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 2 Jahren durchgeführt werden.